Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/4a#abs-1 (1) Die Zulage wird weitergewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/4a#abs-2 (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4a EZulV →
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- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.07.2004 – 1 A 2881/02Zitiert von 9
- BVerwG, 07.10.2014 – 2 B 12.14Zitiert von 15
- BVerwG, 07.10.2014 – 2 B 12/14Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; zeitliche Anforderungen an eine gesteigerte GefährdungslageZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.